Ein
Beispiel aus dem Prozess gegen Walter Höhne (1935):
"Erst nach Gegenüberstellung [von Höhne-Meissner] mit diesem hat
er [Walter Höhne] zugegeben, von ihm bis Ende 1934 je 3 bis 4 mal mit
3 Exemplaren illegaler Druckschriften beliefert worden zu sein ..." (Generalstaatsanwalt
beim Kammergericht, 29. April 1935, Elßholzstraße, Anklageschrift
B.)
Strafe:
2 Jahre Zuchthaus, Konzentrationslager Buchenwald bis 1945. Ein
weiteres Beispiel aus dem Prozess gegen Georg Faber (1935): "Der
Angeklagte zahlte ferner 0,40 RM Mitgliedsbeitrag an den in der Anklageschrift
A angeschuldigten Nöding." (Generalstaatsanwalt beim Kammergericht,
29. April 1935, Elßholzstraße, Anklageschrift B.)
Strafe:
4 Jahre und 6 Monate Zuchthaus. Noch
ein Beispiel aus dem Prozess gegen Erich Tatzel und Genossen (1935): "In
dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Amtsgericht Naumburg im Gerichtsgefängnis
Naumburg in Untersuchungshaft:
. [Erich Tatzel, Bernhard Fischer, Richard
Locker und so weiter] werden angeklagt, das hochverräterische Unternehmen,
die Verfassung des Reichs mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu ändern,
vorbereitet zu haben, und zwar indem die Tat, teils durch Beeinflussung der Massen
durch Verbreitung von Schriften, teils darauf gerichtet war, einen organisatorischen
Zusammenhang herzustellen oder aufrecht zu halten". (Anklageschrift des Kammergerichts
Berlin W 57 vom 29. April 1935 gegen Tatzel und andere)
Erich
Tatzel aus der Salzstraße 14 wird zu 7 Jahre Zuchthaus verurteilt (Amberg
in der Oberpfalz, viereinhalb Jahre Einzelhaft im Konzentrationslager Sachsenhausen).
Er machte den Todesmarsch von Sachsenhausen nach Schwerin mit. |