Kontrollratsdirektive
Nr. 38 Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten
und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise
gefährlichen Deutschen vom
12. Oktober 1946 für
die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des
Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S.
3268) für
die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der
UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland
vom 20. September 1955 Abschnitt
I 1. Zweck. Der
Zweck dieser Direktive ist es, für ganz Deutschland gemeinsame Richtlinien
zu schaffen betreffend: a) die Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten,
Militaristen und Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert
und gestützt haben; b) die vollständige und endgültige Vernichtung
des Nationalsozialismus und des Militarismus durch Gefangensetzung oder Tätigkeitsbeschränkung
von bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern dieser Lehren; c) die Internierung
von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für
die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle
und Überwachung von Deutschen, die möglicherweise gefährlich werden
können. 2.
Verweisungen: a)
Potsdamer Abkommen, Art. III, § 3 (I) a; b) Potsdamer Abkommen, Art.
III, § 3 (III); c) Potsdamer Abkommen, Art. 111, §5; d) Direktive
Nr. 24 des Kontrollrats; e) Kontrollratsgesetz Nr. 10, Art. II. § 3 und
Art. III, § 1 und 2. 3.
Das Problem und die allgemeinen Grundsätze. Zwecks
Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für
notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich
werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe
angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen. Wir
sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und
der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgesetzt
werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern
durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken. 4.
Eine klare Definition der Alliierten Politik hinsichtlich Deutscher, die offensichtlich
gefährlich sind oder möglicherweise gefährlich werden können,
ist jetzt erforderlich, um eine einheitliche Behandlung in den verschiedenen Zonen
hinsichtlich dieser Personen zu gewährleisten. 5.
Gruppen und Sühnemaßnahmen Die
Zusammensetzung der Gruppen und der Sühnemaßnahmen wird im einzelnen
in Abschnitt II dieser Direktive behandelt. Sie soll gemäß der nachstehenden
allgemeinen Grundsätzen erfolgen: a) Ein Unterschied soll zwischen der
Gefangensetzung von Kriegsverbrechern und ähnlichen Rechtsbrechern und der
Internierung von Personen gemacht werden, die gefährlich werden und deshalb
in Haft gehalten werden können, weil ihre Freiheit eine Gefahr für die
Sache der Alliierten bedeuten würde. b) Die Zonenbefehlshaber können
nach ihrem Ermessen eine Person bewährungsweise in eine niedrigere Gruppe
versetzen; ausgenommen hiervon sollen Personen sein, die wegen ihrer Beteiligung
an bestimmten Verbrechen als Hauptschuldige überführt worden sind. c)
In jeder Gruppe bleibt es im Ermessen der Zonenbefehlshaber, nötigenfalls
Sühnemaßnahmen im Rahmen der in dieser Direktive gesetzten Grenzen
abzuändern, um Einzelfällen gerecht zu werden. d) Die Einteilung
aller Schuldigen sowie der Personen, die gefährlich werden können, die
Festsetzung der Sühnemaßnahmen sowie die Nachprüfung der einzelnen
Fälle ist von den Stellen durchzuführen, die von den Zonenbefehlshabern
mit der verantwortlichen Anwendung dieser Direktive beauftragt werden. e) Die
Zonenbefehlshaber und die Spruchkammern sollen berechtigt sein, Personen von einer
Gruppe in eine andere einzureihen, sei es in eine niedrigere oder in eine höhere. Die
Zonenbefehlshaber können sich nach ihrem Ermessen für die Einreihung,
Verhandlung und Nachprüfung deutscher Gerichte bedienen. f) Um zu verhindern,
daß Personen, die unter diese Direktive fallen, sich den Folgen der Direktive
durch Umzug in eine andere Zone entziehen, hat jeder Zonenbefehlshaber dafür
zu sorgen, daß die anderen Zonen die von ihm angewendeten Methoden für
die Ausstellung von Ausweispapieren eingruppiertet Personen kennen und verstehen. g)
Für die Durchführung dieser Direktive empfiehlt es sich, daß jeder
Zonenbefehlshaber in seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze erläßt,
die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen.
Die Zonenbefehlshaber sollen untereinander Abschriften solcher Befehle und Gesetze
austauschen. Vorausgesetzt. daß derartige Zonengesetze in ihrem wesentlichen
Inhalt mit den hier niedergelegten Grundsätzen übereinstimmen, sind
die Einzelheiten der Anwendung dem freien Ermessen der Zonenbefehlshaber überlassen,
um den örtlichen Bedingungen ihrer Zone gerecht zu werden i) in Berlin
soll die Alliierte Kommandatura für die Durchführung der Grundsätze
und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck
erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen. Das in dieser Direktive den
Zonenbefehlshabern für die Durchführung eingeräumte freie Ermessen
übt für Berlin die Alliierte Kommandatura aus. j) Abgesehen von den
in Abschnitt II dieser Direktive bestimmten Gruppen und Sühnemaßnahmen
sollen diejenigen Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden
oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen
haben, nach den Bestimmungen und den in Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln
behandelt werden. Abschnitt
II Artikel I.
Gruppen der Verantwortlichen. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit
und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen (ausgenommen in dem unten folgenden
Falle 5) werden folgende Gruppen gebildet: l. Hauptschuldige; 2. Belastete
(Aktivisten, Militaristen und Nutznießer); 3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe);
4. Mitläufer; 5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, welche
vor einer Spruchkammer nachweisen können, daß sie nicht schuldig sind). Artikel
II. Hauptschuldige.
Hauptschuldiger ist: 1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen
Opfer oder Gegner des Nationalsozialismen begangen hat. 2. Wer in Deutschland
oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene
völkerrechtswidrig behandelt hat. 3. Wer für Ausschreitungen, Plünderungen,
Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten verantwortlich ist, auch wenn diese
Akte bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind. 4.
Wer sich in einer führenden Stellung in der NSDAP, in einer ihrer Gliederungen
oder angeschlossenen Verbände oder in irgendeiner anderen nationalsozialistischen
oder militaristischen Organisation betätigt hat. 5. Wer sich in der Regierung
des Reiches, der Länder oder in der Verwaltung der früher besetzten
Gebiete in einer führenden Stellung, die nur von führenden Nationalsozialisten
oder bedeutenden Anhängern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet
werden konnte, betätigt hat. 6. Wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
außerordentliche politische, wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige
Unterstützung gewährt hat oder wer aus dieser Zusammenarbeit für
sich oder andere erheblichen Nutzen gezogen hat. 7. Wer in der Gestapo, dem
SD, der SS, der Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft aktiv tätig war. 8. Wer sich in einem Konzentrations-,
Arbeits-, Internierungslager, in einer Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen,
Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat. 9.
Wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, dem SD, der SS oder
mit ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihrer Verfolgung
beitrug. 10. Jedes Mitglied des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht, als
solches gekennzeichnet. 11. In Abschnitt I des Anhangs A" ist ein
Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur
Last gelegten Verbrechen, wie sie in den Ziffern 1 bis 10 dieses Artikels näher
bezeichnet sind, und in Anbetracht der von ihnen besetzten Stellen sorgfältig
zu prüfen sind und welche, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage
notwendig machen, als Hauptschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der
Schuld zu bestrafen sind. Artikel
III. Belastete.
A. Aktivisten. I.
Aktivist ist: 1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft wesentlich gefördert hat; 2. Wer seine Stellung, seinen
Einfluß und seine Beziehungen zur Ausübung von Zwang, Drohung, Gewalttätigkeiten,
Unterdrückung oder sonst ungerechten Maßnahmen ausgenutzt hat; 3.
Wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft,
insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt hat. II.
Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist: 1. Wer durch
Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder freiwillige
Zuwendungen aus eigenem oder fremden Vermögen oder durch Einsetzen seines
persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen
oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat; 2. Wer durch
nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet
hat; 3. Wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- und
Eheleben untergraben hat; 4. Wer im Dienste des Nationalsozialismus ungesetzlicherweise
in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch
mißbraucht hat; 5. Wer im Dienste des Nationalsozialismus hetzerisch
oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche
Vereinigungen aufgetreten ist; 6. Wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte
der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört
hat; 7. Wer sich führend oder aktiv an der Zerschlagung der Gewerkschaften,
der Unterdrückung der Arbeiterschaft und der mißbräuchlichen Verwendung
der Gewerkschaftsvermögen beteiligt hat; 8. Wer als Provokateur, Spitzel
oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen
seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus
oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Anordnungen herbeigeführt
oder herbeizuführen versucht hat; 9. Wer seine Stellung oder seine Macht
unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten,
insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenutzt
hat; 10. Wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber
Gegnern der NSDAP in Deutschland oder im Ausland gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung
der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge
oder ähnliche Personen eingenommen hat; 11. Wer die Versetzung zum Frontdienst
von Personen wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begünstigt
hat. III. Aktivist
ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus
oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte
den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat
oder möglicherweise noch gefährdet. B.
Militaristen I. Militarist
ist: 1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen
Gewalt hinzulenken versucht hat; 2. Wer für die Beherrschung fremder Völker,
ihre Ausbeutung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist; 3. Wer
die Aufrüstung für diese Ziele gefördert hat. II.
Militarist ist
insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist: 1. Wer durch Wort oder Tat
militaristische Lehren oder Programme aufgestellt oder verbreitet hat oder in
einer Organisation (mit Ausnahme der Wehrmacht), die der Förderung militaristischer
Ideen diente, aktiv tätig war; 2. Wer vor 1935 die planmäßige
Ausbildung der Jugend für den Krieg organisiert oder an einer solchen Organisation
teilgenommen hat; 3. Wer in befehlender Stellung für sinnlose Zerstörungen
von Städten und Dörfern nach dem Einmarsch in Deutschland verantwortlich
ist; 4. Wer ohne Rücksicht auf seinen Dienstgrad als Angehöriger
der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder Transportgruppe
Speer seine Dienstgewalt dazu mißbraucht hat, persönliche Vorteile
zu erlangen öder seine Untergebenen brutal zu mißhandeln; 5. Wer
auf Grund seiner Ausbildung und früheren Tätigkeit im Generalstab oder
in anderer Weise nach der Ansicht des (zuständigen) Zonenbefehlshabers zur
Förderung des Militarismus beigetragen hat und wer von dem Zonenbefehlshaber
als möglicherweise den Zielen der Alliierten gefährlich erachtet wird. C.
Nutznießer. I.
Nutznießer ist: Wer unter Ausnutzung seiner politischen Stellung oder
seiner Beziehungen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, der Aufrüstung
oder aus dem Kriege für sich selbst oder andere persönliche oder wirtschaftliche
Vorteile erlangt oder herausgeschlagen hat. II.
Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist: 1.
Wer ausschließlich auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP ein Amt
oder eine Stellung erhalten hat oder bevorzugt befördert worden ist; 2.
Wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP oder von ihren Gliederungen oder angeschlossenen
Verbänden erhalten hat; 3. Wer mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der
politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, insbesondere mittels Enteignungen,
Zwangsverkäufen und aller sonstigen ähnlichen Rechtsgeschäfte Vorteile
für sich selbst oder für andere erlangt oder erstrebt hat; 4. Wer
bei der Aufrüstung oder in Kriegsgeschäften unangemessen hohen Gewinn
erzielt hat; 5. Wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter
Gebiete in ungerechtfertigter Weise bereichert hat. D.
In Abschnitt II des Anhangs A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen
enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie
in den Absätzen A, B und C dieses Artikels näher bezeichnet sind, sorgfältig
zu prüfen und, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig
machen, als Mitschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu
bestrafen sind. Artikel
IV. Minderbelastete
(Bewährungsgruppe). I.
Minderbelastet ist: 1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch
wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erscheint
und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach
einer Bewährungsfrist seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen
Staates erfüllen wird. Dies bezieht sich auch auf ehemalige Angehörige
der Wehrmacht. 2. Wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch
wegen seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit sich erst bewähren
soll. II. Minderbelastet
ist insbesondere: 1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe
der Hauptschuldigen gehört; jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein
verwerfliches oder brutales Verhalten gezeigt zu haben und nach seiner Persönlichkeit
eine Bewährung erwarten läßt. 2. Wer ohne Hauptschuldiger zu
sein, zwar als Belasteter erscheint, sich aber frühzeitig vom Nationalsozialismus
und seinen Methoden unzweideutig und offenkundig abgewandt hat. 3. Im Abschnitt
III des Anhanges A" ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten,
welche sorgfältig zu prüfen und, falls Beweise für ihre Schuld
nach den Bestimmungen der Absätze I und II dieses Artikels vorbanden sind,
als Mitbelastete anzuklagen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind. Artikel
V. Mitläufer. I.
Mitläufer ist: Wer nur als nomineller Parteigänger an der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstützt hat. II.
Demgemäß ist insbesondere als Mitläufer zu betrachten: 1. Wer
als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen - ausgenommen HJ und BDM
- lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlt, an Versammlungen, deren Besuch obligatorisch.
war, teilgenommen oder unbedeutende oder laufende Obliegenheiten, wie sie allen
Mitgliedern vorgeschrieben waren, wahrgenommen hat; 3. Wer, ohne Hauptschuldiger,
Belasteter oder Minderbelasteter zu sein, Anwärter der NSDAP, aber noch nicht
endgültig als Mitglied aufgenommen war; 3. Wer, nach Ansicht des Zonenbefehlshabers,
als früherer Angehöriger der Wehrmacht auf Grund seiner Fähigkeiten
die Ziele der Alliierten gefährden könnte. Artikel
VI. Entlastete. Entlasteter
ist: Wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines
anderen äußeren Merkmals sich nicht nur passiv verhalten, sondern auch
aktiv nach besten Kräften der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand
geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat. Artikel
VII. Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die
die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI) in gerechter und billiger
Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus
aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens
zu erzielen. Artikel
VIII. Sühnemaßnahmen
gegen Hauptschuldige. I. Gegen Hauptschuldige, die bestimmte Kriegsverbrechen
begangen haben, sind folgende Sühnemaßnahmen zu verhängen: a)
Todesstrafe; b) Zuchthaus oder Gefängnis auf Lebenszeit oder für
die Dauer von 5 bis 15 Jahren; c) Zusätzlich können alle im Absatz
II dieses Artikels aufgeführten Sühnemaßnahmen verhängt werden. II.
Die folgenden Sühnemaßnahmen können gegen sonstige Hauptschuldige
verhängt werden: a) Gefängnis oder Internierung bis zu 10 Jahren;
Internierung nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden; körperlich Behinderte
sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu besonderen Arbeiten heranzuziehen; b)
Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung
der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen
Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen; c) Unfähigkeit, ein
öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft
zu bekleiden; d) Verlust ihrer Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen
Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung; e) Verlust des aktiven und passiven
Wahlrechts und des Rechts, sich irgendwie politisch zu betätigen oder Mitglied
einer politischen Partei zu sein; f) Verbot der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
oder in einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung; g) Verbot auf
die Dauer von mindestens 10 Jahren nach ihrer Freilassung: 1) In einem freien
Beruf oder selbständig in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu
sein, sich an einem solchen zu beteiligen oder dessen Aufsicht oder Kontrolle
auszuüben; 2) In nichtselbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher
Arbeit beschäftigt zu werden; 3) Als Lehrer, Prediger, Schriftsteller,
Redakteur oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein; h) Sie unterliegen
Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen
Arbeiten herangezogen werden; i) Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen,
Konzessionen und Vorrechte sowie das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten. Artikel
IX. Sühnemaßnahmen
gegen Belastete. 1.
Sie können auf die Dauer bis zu 10 Jahren in einem Gefängnis oder in
einem Lager interniert werden, um Wiedergutmachungs- und Wiederaufbauarbeiten
zu verrichten. Internierung aus politischen Gründen nach dem 8. Mai 1945
kann angerechnet werden. 2. Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung
ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens
sind insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchsgegenstände
sind ihnen zu belassen. 3. Sie dürfen kein öffentliches Amt einschließlich
Notariat und Anwaltschaft bekleiden. 4. Sie verlieren alle Rechtsansprüche
auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung. 5.
Sie verlieren das aktive und passive Wahlrecht, das Recht, sich irgendwie politisch
zu betätigen oder Mitglied einer politischen Partei zu sein. 6. Sie dürfen
weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen
Vereinigung sein. 7. Es ist ihnen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren
nach ihrer Freilassung untersagt: a) In einem freien Beruf oder selbständig
in irgendeinem gewerblichen Betriebe tätig zu sein, sich an einem solchen
zu beteiligen oder dessen Aufsicht oder Kontrolle auszuüben. b)
In nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt
zu sein. c) Als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder, Rundfunk-Kommentator
tätig zu sein. 8. Sie unterliegen Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen. 9.
Sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen; Konzessionen und Vorrechte sowie
das Recht, ein Kraftfahrzeug zu halten. 10. Nach Ermessen der Zonenbefehlshaber
können in die Zonengesetze Sühnemaßnahmen aufgenommen werden,
die es den Belasteten untersagen, eine Zone ohne Genehmigung zu verlassen. Artikel
X. Sühnemaßnahmen
gegen Minderbelastete. Wer
nach dem Spruch einer Kammer in die Gruppe der Minderbelasteten einzureihen ist,
kann einer Bewährungszeit unterworfen werden. Diese Bewährungszeit soll
mindestens zwei und in der Regel nicht mehr als drei Jahre betragen. Von dem Verhalten
während der Bewährungszeit. hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene
endgültig zugewiesen wird. Während der Bewährungszeit sind die
folgenden Sühnemaßnahmen anwendbar: 1. Es ist den Minderbelasteten
während der Bewährungszeit untersagt: a) Ein Unternehmen als Inhaber,
Beteiligter, Leiter oder Bevollmächtigter zu führen oder es zu beaufsichtigen
oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung. daran ganz oder
teilweise zu erwerben; b) Als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller
oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein. 2. Ist der Minderbelastete zur
Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber
oder Gesellschafter beteiligt, so kann seine Beteiligung an dem Unternehmen gesperrt
werden. 3. Der Begriff Unternehmen" im Sinne der Paragraphen 1 (a)
und 2 dieses Artikels umfaßt nicht notwendigerweise Kleinbetriebe, insbesondere
Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und ähnliche
Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern. 4. Vermögenswerte, deren Erwerb
auf Ausnutzung politischer Beziehungen oder besonderer nationalsozialistischer
Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen: 5.
Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der
im Artikel XI bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und
Anpassung verhängt werden, insbesondere: a) Beschränkungen in der
Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
b) Bei Beamten: Kürzung des Ruhegehalts, Versetzung in den Ruhestand oder
in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Dienststelle unter Kürzung
der Bezüge, Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung
aus dem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis. 6. Internierung
in einem Arbeitslager oder Einziehung des gesamten Vermögens sind nicht anzuordnen. 7.
Nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber können in die Zonengesetze Sühnemaßnahmen
aufgenommen werden, die es den Minderbelasteten untersagen, eine Zone ohne Genehmigung
zu verlassen. 8. Nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber können Sühnemaßnahmen
in die Zonengesetze aufgenommen werden, welche den Minderbelasteten die Wählbarkeit
und das Recht zu politischer Betätigung jeglicher Art sowie das Recht, Mitglieder
von politischen Parteien zu sein, absprechen; auch kann ihnen das Wahlrecht entzogen
werden. 9. Sie können angehalten werden, sich an ihrem Wohnort regelmäßig
bei der Polizei zu melden. Artikel
XI. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer. Die folgenden Sühnemaßnahmen
gegen Mitläufer können nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber verhängt
werden: 1. Sie können angehalten werden, sich an ihrem Wohnort regelmäßig
bei der Polizei zu melden; 2. Sie dürfen weder eine Zone noch Deutschland
ohne Genehmigung verlassen; 3. Zivilpersonen dieser Gruppe sind bei keiner
Wahl wählbar, sie können aber wählen. 4. Bei Beamten kann zusätzlich
Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere
Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung
einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP erlangten Beförderung,
angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und
Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden. 5.
Mitläufern kann die Zahlung einmaliger oder laufender Beiträge zu einem
Wiedergutmachungsfond auferlegt werden. Bei der Bemessung sind die Dauer der Mitgliedschaft,
die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-,
Erwerbs- und Familienverhältnisse und andere wichtige Umstände zu berücksichtigen. Artikel
XII. Entlastete
Personen. Gegen
Personen, welche von einer Kammer als entlastet erklärt werden, dürfen
keine Sühnemaßnahmen verhängt werden. Artikel
XIII. Personen der vorstehend in Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche
bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind, können
ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung
strafrechtlich verfolgt werden. Die Verhängung von Sühnemaßnahmen
auf Grund dieser Direktive schließt eine strafrechtliche Verfolgung wegen
des gleichen Vergehens nicht aus.
Berlin am 12. Oktober 1946. Anhang
A" Abschnitt
I Die folgende
Liste führt Personengruppen auf, die wegen der Art der ihnen gemäß
den Paragraphen 1 bis 10 des Artikels II des Abschnitts II dieser Direktive zur
Last gelegten Verbrechen und wegen der von ihnen innegehabten Stellungen sorgfältig
zu prüfen sind; wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig
machen, muß gegen diese Personen als Hauptschuldige verhandelt werden und
sie müssen, falls schuldig befunden, bestraft werden. A.
Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter: 1. Alle leitenden
Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), dessen Organisationen und Dienststellen,
die dem RSHA direkt unterstellt waren. 2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei
(GFP) bis herunter und einschließlich des Ranges des Feldpolizeidirektors. 3.
Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums. B.
Sicherheitspolizei (SIPO): 1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei
(Gestapo). 2. Leitende Beamte der Grenzpolizei-Kommissariate (GREKO). 3.
Alle Leiter der Stellen und Leitstellen der Kriminalpolizei. C.
Ordnungspolizei (ORPO). Alle Beamten, die seit 1935 nachstehenden Abteilungen
der Polizei als Oberst, im Range eines solchen oder in höherem Range angehörten: a)
Schutzpolizei (SCHUPO), b) Gendarmerie (GEND), c) Wasserschutzpolizei (SW), d)
Luftschutzpolizei (L.SCHUPO). e) Technische Nothilfe (TENO). D.
Die NSDAP: 1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich
des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung. 2. Alle Mitglieder des
Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich
des Ranges eines politischen Einsatzleiters und alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe,
der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und nationalsozialistischen
Erziehungsanstalten (NAPOLAS). 3. Alle Mitglieder vor dem 30. Januar 1933 der
Reichstagsfraktion der NSDAP. 4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter, b) alle Leiter der
Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände, c) alle Kreisbauernführer,
d) alle Leiter der Landesforstämter. 5. Beamte der Gauwirtschaftskammern,
die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren. 6. Gauwirtschaftsberater. E.
Die NSDAP-Gliederungen: 1. Die Waffen-SS: Alle Offiziere bis herunter
und einschließlich Sturmbannführer (Major), alle Mitglieder der Totenkopfverbände,
alle SS-Helferinnen, SS-Kriegshelferinnen der Konzentrationslager. 2. Allgemeine
SS: Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer. 3.
SA: Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer. 4.
HJ: Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer;
alle entsprechenden Führerinnen im BDM und alle vor dem l. Januar 1919 geborenen
Mitglieder der der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst). 5.
NSKK: Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer. 6.
NSFK: Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer. 7.
NS-Deutscher Studentenbund: Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung
und der Gaustudentenführungen. 8. NS-Dozentenbund: Alle leitenden
Amtsträger in der Reichs- und Gaustufe. 9. NS-Frauenschaft: Alle leitenden
Amtsträger in der Reichs- und Gaustufe. F.
Der NSDAP angeschlossene Verbände: 1. Deutsche Arbeitsfront (DAF):
a) alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF, b) alle leitenden
Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV. c) alle
Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofes, d) alle leitenden Beamten
der DAF-Gauwaltungs-Auslandsorganisation. 2. NS-Volkswohlfahrt (NSV): Alle
leitenden Amtsträger abwärts bis und einschließlich Reichsabteilungsleiter. 3.
NS-Kriegsopferversorgung: Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich
Reichsabteilungsleiter. 4. NS-Bund Deutscher Technik: Alle Amtsträger
abwärts bis und einschließlich Reichsabteilungsleiter. 5. Reichsbund
der Deutschen Beamten (RDB): Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich
des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gaustufe. 6. NS-Deutscher Ärztebund:
Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters
in der Reichs- und Gaustufe. 7. NS-Lehrerbund (NSLB): Alle Amtsträger
bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gaustufe. 8.
NS-Rechtswahrerbund: Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich
Abteilungsleiter in der Reichs- und Gaustufe. G.
Von der NSDAP betreute Organisationen: 1. NS-Altherrenbund: Alle Angehörigen
des Führerkreises herunter bis zur Gaustufe. 2. Reichsbund Deutscher Familie
(RDF): Alle leitenden Amtsträger in der Reichsstufe. 3. Deutscher
Gemeindetag (DGT): Alle leitenden Amtsträger des Deutschen Gemeindetags. 4.
NS-Reichsbund für Leibesübungen (NSRL): Reichssportführer
und alle Sportbereichsführer. H.
Andere nationalsozialistische Organisationen: 1. Reichsarbeitsdienst (RAD):
Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern
und einer Stabsoberführerin bei den Frauen einschließlich. 2. Reichskolonialbund:
Alle leitenden Beamten des Kolonialpolitischen Amtes in der Reichsleitung der
NSDAP. 3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA): Alle Beamten
in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands und alle Volks-
und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands. 4. NS-Reichskriegerbund
(Kyffhäuserbund): Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer
einschließlich. 5. Reichskulturkammern: Alle Präsidenten, Vizepräsidenten
und Geschäftsführer. Alle Mitglieder des Reichskulturrates, des Reichskultursenats
und die Präsidialräte. 6. Deutscher Fichtebund: Alle leitenden
Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst: Alle Beamten herunter bis zur Stellung
eines Dienststellenleiters einschließlich. I-J.
Auszeichnungen der NSDAP: 1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923). Alle
Inhaber. 2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nr. 100000 (Goldenes Parteiabzeichen):
Alle Inhaber. 3. NSDAP-Dienstauszeichnungen: Alle Inhaber der Klasse I
(25 Jahre Dienst). K.
Regierungsbeamte: Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur
auf diejenigen Personen, die zu einer der in der Liste aufgeführten Stellungen
nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die eine solche Stellung bereits
innehatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen
beibehalten haben. 1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister,
Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter, Oberpräsidenten
und Beamten, Amtsträger, Beauftragte oder Kommissare von entsprechendem Rang. 2.
Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandten seit dem 30. Januar 1933. 3.
Alle Beamten abwärts bis Ministerialdirektor einschließlich in Reichsbehörden
oder in einem gleich hohen Range in Reichsbehörden oder in einem gleich hohen
Range in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben;
alle Beamten abwärts bis Ministerialrat einschließlich in Reichs
oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung
neuer Aufgaben geschaffen wurden und ebenso in solchen, die in Ländern und
Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht
waren. 4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter, b) Reichskommissar,
c) Generalkommissar, d) Generalinspekteur, e) Beauftragter, ebenso
Wehrkreisbeauftragter, f) Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder
der Arbeit, g) Generalreferenten. L.
Deutsche Wehrmacht und Militärpersonen: 1. NS-Führungsoffiziere:
Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division
im OKW, OKH, OKM, OKL. 2. Generalstabsoffiziere: Alle Offiziere des Deutschen
Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 dem Wehrmachtsführungsstab zum OKW,
OKM, OKH oder OKL angehörten. 3. Alle Leiter und stellvertretenden Leiter
von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher
von Deutschland besetzt waren. 4. Alle früheren Offiziere des Freikorps
Schwarze Reichswehr". M.
Wirtschaft und freie Berufe: 1. Wehrwirtschaftsführer: Alle Wehrwirtschaftsführer,
die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden. 2. Wirtschaftskammern: Alle
Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern 3.
Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft: Alle Präsidenten,. Direktoren
und stellvertretenden Leiter. 4. Reichsverkehrsgruppen: Alle Präsidenten.,
Direktoren und stellvertretenden Leiter. 5. Wirtschaftsgruppen: Alle Präsidenten,
Direktoren und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe. 6. Reichsvereinigungen:
Alle Präsidenten,, Direktoren und stellvertretenden Leiter. 7. Werberat
der deutschen Wirtschaft: Alle Präsidenten und geschäftsführenden
Direktoren. 8. Reichskommissare: Alle für die Beschaffung von Rohstoffen
und Industrieprodukten verantwortlichen Personen. N.
Juristen: 1. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches
Recht. 2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers
Hanns Kerrl. 3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte
sowie der Direktor der Geschäftsstelle des Volksgerichtshofes. 4. .Alle
Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte. 5.
Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamtes. 6.
Präsidenten: a) des Reichsgerichts, b) des Reichsarbeitsgerichts,
c) des Reichserbhofgerichts, d) des Reichserbgesundheitsgerichts,
e) des Reichsfinanzhofs, f) des Reichsverwaltungsgerichts, g) des Reichsehrengerichtshofs,
h) der Reichsrechtsanwaltskammer, i) der. Reichsnotarkammer, j) der Reichspatentanwaltskammer,
k) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer. 7. Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die seit dem 31. Dezember 1938 hierzu ernannt wurden. 8. Oberreichsanwälte,
Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten,
soweit sie nach dem 31. März 1933 ernannt wurden. 9. Vizepräsidenten:
a) des Reichsarbeitsgerichts, b) des Reichserbhofgerichts, c) des Reichserbgesundheitsgerichts,
d) des Reichsverwaltungsgerichts. 10. Vorsitzende: a) des Sondersenats
beim Reichsgericht, b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums. O.
Sonstige Personengruppen: 1. Kriegsverbrecher. 2. Alle Personen, die Gegner
des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen
oder die Zwang gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft verursacht oder veranlaßt haben. 3. Führer von
betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen. 4. Rektoren von Universitäten
und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerseminaren und von Institutionen
im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer
Gliederungen waren, und alle seit 1938 ernannten Personen ohne Rücksicht
auf Parteizugehörigkeit. Abschnitt
II Die folgende
Liste führt Personengruppen auf, die wegen der Art der ihnen zur Last gelegten
Verbrechen, wie sie im Artikel 3 § A, B und C des Abschnitts II dieser Direktive
aufgeführt sind, sorgfältig zu prüfen sind; wenn die Ergebnisse
der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, sind diese Personen zur Aburteilung
als Belastete zu bringen und falls für schuldig befunden, zu bestrafen. A.
Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter: 1. Alle leitenden
Beamten und sonstigen Personen des RSHA, dessen Organisationen und Dienststellen,
die dem Reichssicherheitshauptamt direkt unterstellt waren, soweit sie nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei,
die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 3. Alle Personen, die
seit dem 30. Januar 1933 in ihrem Lande für den Deutschen Geheimdienst einschließlich
Abwehr oder für irgendeine Organisation oder Abteilung, welche der Kontrolle
oder Aufsicht des deutschen Geheimdienstes unterstellt war, tätig waren. B.
Sicherheitspolizei (SIPO): 1. Alle Personen, die Mitglieder der Grenzpolizei
seit dem 1. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich
des Ranges eines Kriminalkommissars, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie
nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. C.
Ordnungspolizei (ORPO): 1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie,
Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei,
Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die nach dem
30. Januar 1933 zum Offizier ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. Dezember 1937 trotz der wiederholt vorgenommenen
Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind. 2. Alle Polizeioffiziere, die zu
irgend einer Zeit in dieser Eigenschaft in einem der früher von Deutschland
besetzten Gebiete bei einer Einsatzgruppe oder einem Einsatzkommando, der Sipo
oder dem SD Dienst getan haben. 3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei,
die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren. D.
Die NSDAP: 1. Alle ehrenamtlichen und besoldeten Beamten und Amtsträger
der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe der Parteiämter (Haupt- und Nebenämter)
sowie der Anstalten und Akademien, die von der NSDAP gegründet wurden. 2.
Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter die Gruppe der
Hauptschuldigen fallen. 3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP,
die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 4. Alle Mitglieder der
NSDAP vor dem 1. Mai 1937. 5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger
Dienstzeit in der Hitlerjugend nach Erreichen des 18. Lebensjahres in die Partei
aufgenommen wurden. 6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehörten:
a) Reichspressekammer, b) Reichsrundfunkkammer, c) Deutsche Akademie
München. d) Deutsche Christenbewegung, e) Deutsche Glaubensbewegung,
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage, g) Kameradschaft USA. h)
Osteuropäisches Institut (seit 1935), i) Staatsakademie für Rassen-
und Gesundheitspflege. 7. Alle aktiven Offiziere der Wehrmacht, die Mitglieder
der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder
der NSDAP waren und nach dem Eintritt ihre Verbindung mit der NSDAP nicht gelöst
haben. 8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, die nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, und die leitenden Beamten der Regierungsforstämter. E.
Die NSDAP-Gliederungen: 1. Die Waffen-SS: Alle Angehörigen, die nicht
unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen (mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser
Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung
zum Unteroffizier befördert wurden); das gesamte Personal der Konzentrationslager,
soweit es nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fällt. 2. Allgemeine
SS und ihre sonstigen Gliederungen: Alle Angehörigen, die nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, einschließlich fördernder Mitglieder,
die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem
Beitritt mehr als 10 RM monatlichen Beitrag gezahlt oder sonst eine erhebliche
Zuwendung an die SS gemacht haben. 3. SA: Alle Führer bis herunter
zum Rang eines Scharführers einschließlich, soweit sie als solche in
der SA Dienst getan haben und nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen,
sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten. 4. HJ und BDM:
Alle nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallenden Führer bis herunter
und einschließlich der bestätigten hauptamtlichen Scharführer(innen).
Alle Führer der HJ und des Deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung
und des Nachrichtendienstes und alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos
(HJ Streifendienst), soweit sie nach dem 1. Januar 1919 geboren sind. Anmerkung:
Siehe Anhang A", Abschnitt I, Absatz E, § 4 betreffend die Hauptschuldigen
zum Vergleich mit diesem Abschnitt bezüglich Belasteter. 5. NSKK:
Alle Führer bis zum Sturmführer einschließlich, soweit sie nicht
unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 6. NSFK: Alle Führer
bis zum Sturmführer einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen. 7. NS-Deutscher Studentenbund: Alle Amtsleiter,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 8. NS-Dozentenbund:
Alle Amtsleiter, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 9.
NS-Frauenschaft: Alle Amtsleiter bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. F.
Der NSDAP angeschlossene Verbände: 1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich
Kraft durch Freude": a) alle Amtsträger, die nicht unter die
Gruppe der Hauptschuldigen fallen, b) alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen
Instituts, c) alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter
in der Betrieben der DAF. 2. NS-Volkswohlfahrt (NSV): Alle Amtsträger,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 3. NS-Kriegsopferversorgung:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 4.
NS-Bund Deutscher Technik: Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die
Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 5. Reichsbund der Deutschen Beamten:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 6.
NS-Deutscher Ärztebund: Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 7. Reichsbund Deutscher Schwestern:
NS-Schwestern. Alle Amtsträger. 8. NS-Lehrerbund: Alle Amtsträger,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 9. NS-Rechtswahrerbund:
Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. G.
Von der NSDAP betreute Organisationen: 1. NS-Altherrenbund: Alle Amtsträger,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 2. Reichsbund
Deutscher Familie: Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen. 3. Deutscher Gemeindetag: Alle Amtsträger,
soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 4. NS-Reichsbund
für Leibesübungen: Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 5. Alle Amtsträger der folgenden
Organisationen: a) Deutsches Frauenwerk, b) Deutsche Studentenschaft,
c) Deutscher Dozentenbund, d) Reichsdozentenschaft, e) Deutsche
Jägerschaft. H.
Andere Nationalsozialistische Organisationen: 1. Reichsarbeitsdienst (RAD):
Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerinnen
bei den Frauen einschließlich, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 2. Reichskolonialbund: Alle Amtsträger, die nach dem 1. Januar
1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 3. Volksbund für das Deutschtum im Aasland: Alle nach dem 1. Januar
1935 ernannten Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund): Alle leitenden Beamten
bis herunter zur Kreisstufe einschließlich. 5. Reichskulturkammern
usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammern, Reichspressekammer,
Reichsrundfunkkammer): Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen. 6. Deutscher Fichtebund: Alle Mitglieder, soweit
sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 7. Reichssicherheitsdienst:
Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 8.
Alle Amtsträger der folgenden Institute: a) Institut zur Erforschung
der Judenfrage, b) Weltdienst, c) Deutsche Akademie München,
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege, e) Amerika-Institut,
f) Osteuropäisches Institut, g) lbero-Amerikanisches Institut, h)
Deutsches Auslands-Institut. I-J.
Auszeichnungen der NSDAP: Alle Inhaber der nachstehend aufgeführten Auszeichnungen:
1. Coburger Abzeichen; 2. Nürnberger Parteitag Abzeichen von 1929.
3. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931; 4. Goldenes HJ-Abzeichen:
5. NSDAP Dienstauszeichnungen Alle Inhaber, soweit sie nicht unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen; 6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. K.
Regierungsbeamte: 1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften,
Gesandtschaften. Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats
oder in der Stellung eines Attachés. 2. Alle Beamten des höheren
Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer
der Reihe und ohne die fachliche Eignung zu besitzen in den höheren Dienst
befördert wurden. 3. Alle Beamten, die folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter, b) Inspektor, c) Treuhänder der Arbeit
und Treuhänder in sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten, d) Kommissar,
e) Stellvertreter von Inhabern von Titeln und Stellungen, die unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen, f) Reichseinsatzingenieure und Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann. 4. Alle Mitglieder des
Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934. 5.
Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda
und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis,
einschließlich, außerdem alle Angestellten von NSDAP-Dienststellen,
die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt
haben. 6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für
Rüstung und Kriegsproduktion, im Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare
und ihre Stellvertreter. 7. Oberfinanzpräsidenten. 8. Regierungspräsidenten,
Landräte und Bürgermeister. L.
Deutsche Wehrmacht und Militärpersonen: 1. NS-Führungsoffiziere:
Alle Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserveoffiziere waren,
die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 2. Generalstabsoffiziere:
Alle Offiziere, die dem Generalstab seit dem 4. Februar 1938 angehörten und
nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 3. Alle Militär- und
Zivilbeamten mit besonderen Befugnissen einschließlich Leiter und stellvertretende
Leiter bei einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung
von besetzten Ländern oder Gebieten sowie leitende Beamte des RuK (Rüstung
und Kriegsproduktion), außer denen, die unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft. 5. Militärkommandanten
von Städten und Gemeinden und ihre Stellvertreter. 6. Die Wehrmacht:
Alle Berufsoffiziere der deutschen Wehrmacht bis zu und einschließlich des
Ranges eines Generalmajors oder eines entsprechenden Ranges, wenn sie diesen Rang
nach dem 1. Juni 1936 erreichten, ebenso alle Wehrmachtsbeamten bis zu Beamten
im Range eines Oberst einschließlich. 7. Organisation Todt (OT); Transportgruppe
Speer: Alle Offiziere bis herunter und einschließlich des Ranges eines
Einsatzleiters. 8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitenden
Beamten der Kriegsakademien und Kadettenanstalten. 9. Alle Lehrpersonen, Redner
und Schriftsteller auf dem Gebiete der Militärwissenschaft seit 1933. 10.
Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen der Freikorps,
soweit sie Mitglieder der NSDAP geworden sind und nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. M. Wirtschaft
und freie Berufe: 1. Wehrwirtschaftsführer: Alle Wehrwirtschaftsführer,
die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden, soweit sie nicht unter die Gruppe
der Hauptschuldigen fallen. 2. Wirtschaftskammern: Alle leitenden Beamten
von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen
fallen. 3. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft: Alle leitenden Beamten
der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe. 4.
Reichsverkehrsgruppen: Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen. 5.
Wirtschaftsgruppen: Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen. 6. Reichsvereinigungen:
Alle leitenden Beamten der Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleiter
und Vorsitzende; Stellvertreter, Geschäftsführer der Hauptausschüsse,
Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe. 7. Werberat der deutschen
Wirtschaft: Alle leitenden Beamten, soweit sie nicht unter die Gruppe der
Hauptschuldigen fallen. 8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen. 9.
Geschäftsunternehmungen einschließlich der Geldinstitute, bei denen
das Reich., die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an
der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung
zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren. Alle Präsidenten,
Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Abteilungsleiter. 10.
I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Handel, Gewerbe,
Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr u. dgl. Unternehmungen,
die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten,
der Art der Produktion oder ans einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig
sind: Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich
Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent, Vorsitzende des
Vorstandes oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen die auf die Geschäftsleitung
maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP
oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung
ihren Beziehungen zur NSDAP verdankten. II. Gemeinnützige Unternehmungen
und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder
ihrer Tätigkeit bedeutend öder wichtig sind: Alle Leiter, Geschäftsführer,
Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Person
en, die auf die Geschäftsleitung einen maßgebenden Einfluß haben
oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben, soweit diese Personen
Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder
zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdankten. 11. Freie Berufe
(Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler,
Schriftsteller, Journalisten u. dgl.): a) alle Leiter, Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen
einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Partei-, SA- oder
SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände, b) alle anderen Angehörigen
der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer
ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten. N.
Juristen: 1. Direktoren und Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht. 2.
Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der
Anklagebehörden der Sondergerichte. 3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte
der Standgerichte. 4. Präsidenten und Vizepräsidenten: a) des
Reichspatentamts, b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts,
c) des Landeserbhofgerichts in Celle. 5. Senatspräsidenten und Vizepräsidenten
beim Reichsgericht, die seit dem 31. Dezember 1933 hierzu ernannt wurden, ferner
die ständigen Mitglieder des obersten Dienststrafsenats beim Reichsgericht
6. Vizepräsidenten: a) des Reichserbgesundheitsgerichtes, b)
des Reichsfinanzhofs, c) der Reichsrechtsanwaltskammer, d) der Reichsnotarkammer,
e) der Reichspatentanwaltskammer, f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer,
ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer. 7.
Präsidenten der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit
sie nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen, sowie die Vizepräsidenten
der Oberlandesgerichte; 8. Präsidenten der Dienststrafkammern für
richterliche Beamte. 9. Präsidenten der Landgerichte. 10. Oberstaatsanwälte
bei den Landgerichten 11. Personalreferenten der Gerichte. 12. Hauptamtliche
Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammern. Notarkammern und Patentanwaltskammein
in den Oberlandesgerichtsbezirken. 14. Präsidenten und Vizepräsidenten:
a) des obersten Fideikommißgerichts. b) des Schiffahrtsobergerichts.
c) des Oberprisenhofs. 15. Präsidenten, Vizepräsidenten und die ständigen
Mitglieder der Ehrengerichte der freien Berufe in der Reichs- und Gaustufe. O.
Sonstige Personengruppen: 1. Unterführer von betrieblichen Stoßtrupps
oder Werkscharen. 2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers oder Jugendlehrers
oder Jugendwalters in irgendeiner Schule innehatten. 3. Rektoren von Universitäten
und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerseminaren und Leiter von Institutionen
im Universitätsrang, die seit 1934 ernannt wurden, soweit sie nicht unter
die Gruppe der Hauptschuldigen fallen. 4. Alle sonstigen Personen, die die
nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben. 5.
Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht,
angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an
Kindes Statt erworben haben. Abschnitt
III. Die folgende
Liste führt Personengruppen auf, die sorgfältig zu prüfen und,
falls Beweise ihrer Schuld gemäß den Bestimmungen der Paragraphen I
und II des Artikels 4 des Abschnittes II dieser Direktive vorliegen, als Minderbelastete
anzuklagen und, wenn schuldig, zu bestrafen sind: 1. Anwärter der SS oder
ihrer Gliederungen. 2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933. 3. Mitglieder
der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939. 4. Unteroffiziere des RAD mit
einem Dienstgrad geringer als Feldmeister oder Maidenführerin. 5. Mitglieder
der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Mitgliedschaftsanwärter der NSDAP. 6.
Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai
1933 außergewöhnlich schnell befördert wurden. 7. Alle Personen,
die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen,
das durch Ausbeutung der ehemals besetzten. Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung
aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen angefallen ist. 8.
Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten
Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung
bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren. 9. Personen, die wesentliche
Zuwendungen an die Partei gemacht haben. 10. Mitglieder von politischen Parteien
oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen
haben, z. B. Tannenbergbund, Alldeutscher Verband. 11. Leitende Angestellte
beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt
wurden. 12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung. 13.
Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDSTB, des NSDOB, des NSF. 14. Inhaber
des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen oder Memel-Erinnerungsmedaille,
des Danziger Kreuzes, des SA-Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des
RAD. 15. Eltern und Vormünder, die ausdrücklich ihre Genehmigung
zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten, AdolfHitler-Schulen
und Ordensschulen erteilt haben. 16. Personen, die finanzielle Vorteile durch
die NSDAP erhalten haben. 17. Personen, die infolge nationalsozialistischen
Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben. 18.
Angestellte bedeutender industrieller, landwirtschaftlicher oder Handelsbetriebe
oder Geldinstitute mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident,
Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstandes,
(für Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner
Chefingenieure, Oberingenieure soweit sie die technische Richtung des Betriebs
bestimmten. Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des
Personals. |