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Gesetz
über die Vernehmung von Angehörigen der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen.
vom 1. Dezember 1936.

 

Änderung durch Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Parteikanzlei vom 29. Mai 1941 (RGBl. I. S. 295)

 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

§ 1. (1) Unterführer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen, die die Amtstätigkeit eines Stützpunktleiters, eine dieser gleichstehende oder eine höhere Amtstätigkeit ausüben, dürfen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige nur mit Genehmigung vernommen werden.

(2) Dasselbe gilt für Angehörige der Parteigerichte und des Sicherheitsdienstes der SS.

(3) Angehörige der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen dürfen als Zeugen oder Sachverständige nur mit Genehmigung vernommen werden, soweit sie über dienstliche schriftliche oder mündliche Anordnungen, Verhandlungen oder Mitteilungen aussagen sollen, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle bei der Bekanntgabe als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Partei, der Gliederung oder dem Amt.

 

§ 2. (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Abgabe des Gutachtens dem Wohl des Reiches Nachteile bereiten würde.

(2) Die Genehmigung ist durch die vernehmende Stelle einzuholen, soweit sie nicht schon von dem Zeugen oder Sachverständigen beigebracht ist; ihre Erteilung ist dem Zeugen oder Sachverständigen vor der Vernehmung bekanntzugeben.

 

§ 3. Der Stellvertreter des Führers erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und Übergangsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere, für welche Unterführer die §§ 1 und 2 gelten, welche Stellen über die Genehmigung entscheiden und welche Stellen dienstliche Anordnungen, Verhandlungen oder Mitteilungen als geheim oder vertraulich bezeichnen können.

Durch den Erlaß des Führers über die Stellung des Leiters der Partei-Kanzlei vom 29. Mai 1941 wurden an die Stelle der Worte "Stellvertreter des Führers" faktisch die Worte "Leiter der Partei-Kanzlei" gesetzt.

Siehe Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 997, geändert durch Verordnung vom 25. April 1939 (RGBl. I. S. 855) und Verordnung vom 12. März 1940 (RGBl. I. S. 563).

 

In Kraft getreten am 4. Dezember 1936.

Im Sudetenland durch Erlaß vom 16. Januar 1939 (RGBl. I. S. 38), in den Ostgebieten durch Erlaß vom 6. Juni 1940 (RGBl. I. S. 844) eingeführt.

 

Berlin, den 1. Dezember 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Minister ohne Geschäftsbereich

 

  
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