Gesetz
über den Freiwilligen Arbeitsdienst durch
das Reichsarbeitdienstgesetz vom 26. Juni 1935 faktisch aufgehoben
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(2) Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.
§ 2. Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Dienststrafgerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des Freiwilligen Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe u leisten.
§
3. Der Reichminister des Innern erläßt die zur Durchführung
und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungskosten
Berlin,
den 13. Dezember 1934
Der Führer
und Reichskanzler Der Reichsminister
des Innern |
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1. November 2008 |