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Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst
vom 13. Dezember 1934

durch das Reichsarbeitdienstgesetz vom 26. Juni 1935 faktisch aufgehoben

 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1. (1) Die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für den Freiwilligen Arbeitsdienst erläßt.

(2) Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden.

 

§ 2. Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Dienststrafgerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des Freiwilligen Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe u leisten.

 

§ 3. Der Reichminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungskosten
in Kraft getreten am 16. Dezember 1934.

 

Berlin, den 13. Dezember 1934

 

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick


Detlef Belau


1. November 2008
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